Satzung
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen "HipHop-Netzwerk 4»WARD e. V."
1.2 Der Sitz des Vereins ist Halle (Saale).
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
2.1 Das HipHop-Netzwerk 4>>WARD e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO).
2.2 Der Verein bezweckt die selbstlose Förderung der Allgemeinheit unter Voraussetzung von § 2 Abs. 1 durch die Förderung von Bildung und Erziehung sowie von Kunst und Kultur mit dem Ziel der kulturellen Bildung der Kinder und Jugendlichen mit den Ausdrucksformen der HipHop-Kultur um mit diesen kulturell-künstlerischen Mitteln zur Persönlichkeitsentfaltung beizutragen.
2.3 Diese Satzungszwecke werden erreicht durch:
▪ Beratung, Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche sowie Multiplikatoren der Jugend- und Sozialarbeit
▪ mit Vorträgen, Seminaren, Workshops, Diskussionsforen, Jugendfreizeiten etc. zu HipHop im Allgemeinen und zu seinen Spezialgebieten Rap, DJing, Graffiti und Breakdance sowie verwandter Ausdrucksformen urbaner Jugendkultur
▪ Organisation von HipHop-Jams mit etablierten Musikern/ Künstlern und nachhaltige Förderung des Nachwuchses durch das Ermöglichen von Auftritten
▪ Auftreten gegen die Schwerkriminalisierung illegaler Graffiti durch Aufzeigen von Alternativen und präventiver Aufklärungsarbeit als Beitrag zur Kriminalprävention
▪ Interessenvertretung gegenüber dem Staat und dessen Organen.
▪ Förderung der Tätigkeit seiner Mitglieder durch interdisziplinäre Arbeit, durch die Organisation regionaler, nationaler und internationaler Veranstaltungen, durch die Herausgabe von Publikationen und Informationen, durch die Unterstützung des gegenseitigen Kennenlernens, des Erfahrungsaustausches zwischen den Menschen und ihren Vereinigungen.
▪ Zusammenarbeit mit anderen HipHop Initiativen des In- und Auslandes und Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz im Zusammenwirken seiner Mitglieder mit entsprechenden Partnern.
2.4 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
2.5 Der Verein wendet sich gegen Gewalt gegenüber Mensch, und gebauter Umwelt.
2.6 Der Verein tritt für die Gleichberechtigung aller Mitbürger ein und achtet die kulturelle Identität von Minderheiten.
3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Rechte der letztgenannten werden durch eine natürliche Person wahrgenommen.
3.2 Der Antrag auf Beitritt in den Verein ist schriftlich an den Vorstand des Vereins an dessen Sitz zu richten.
3.3 Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann in der Mitgliederversammlung auf Antrag des Antragstellers mit einer 2/3 Mehrheit eine andere Entscheidung getroffen werden.
3.4 Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten zur Verfügung, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.
3.5 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.
3.6 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
3.7 Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit einem eingeschriebenen Brief an den Vorstand des Vereins zu richten.
3.8 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins verstößt, die Satzung verletzt oder seinen Beitrag wiederholt nicht entrichtet hat.
3.9 Eine Probemitgliedschaft im Verein ist möglich. Sie beginnt mit der Übergabe eines mit Datum versehenen Probemitgliedsausweises durch den Vorstand und endet mit Ablauf der jeweiligen Veranstaltung oder durch bestätigten Antrag als Mitglied an den Vorstand. Probemitglieder sind nicht antrags- oder stimmberechtigt.
4. Finanzielle Mittel
4.1 Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Einnahmen aus Publikationen, Zuwendungen und Spenden.
4.2 Die Höhe der Jahresbeiträge für Einzel- und korporative Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung ausgewiesen.
4.3 Einnahmen aus Veranstaltungstätigkeit, Vorträgen, Gutachten, Publikationen u.a.m. kommen dem Vereinszweck zugute.
4.4 Zuschüsse von staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen zur Realisierung gemeinnütziger Aufgaben des Vereins werden ausschließlich dafür eingesetzt.
4.5 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
4.6 Niemand darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung besonders begünstigt werden.
4.7 Spenden werden auf Wunsch des jeweiligen Mitgliedes bzw. Spenders dem von ihm bezeichneten Objekt bzw. Zweck zugeführt.
4.8 Im Auftrag des Vereins Tätige können ihre Aufwendungen, die zur Auftragserfüllung notwendig waren, in nachgewiesener Höhe erstattet bekommen.
5. Organe des Vereins
5.1 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
5.2 Die Mitglieder der Vereinsorgane haben die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen und interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge, von denen sie Kenntnis haben, vertraulich zu behandeln.
6. Mitgliederversammlung
6.1 Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen, die schriftlichen Einladungen hierzu erfolgen mindestens vier Wochen vor dem Termin. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
6.2 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.
6.3 Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
6.4 Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitglieder, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Satzungsveränderungen und Beschlüsse nach §3.3 Satz 2 bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Paragraph 9 bleibt hiervon unberührt.
6.5 Die Mitgliederversammlung
▪ beschließt die inhaltlichen Grundlinien der Arbeit des Vereins,
▪ nimmt Berichte des Vorstandes entgegen und kann über diese verhandeln,
▪ nimmt Berichte der Kassenprüfer entgegen,
▪ wählt in geheimer Abstimmung den Vorstand sowie die Kassenprüfer,
▪ beschließt über die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder,
▪ berät und beschließt die Jahresabrechnung und den Kassenvorschlag für das nächste Geschäftsjahr,
▪ beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
▪ beschließt den Beitritt zu nationalen und internationalen Vereinigungen,
▪ beschließt Satzungsänderungen,
▪ beschließt über Anträge nach Maßgabe der Satzung,
▪ beschließt die Auflösung des Vereins.
6.6 Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher oder einem von ihm Beauftragten geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, diese ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
7. Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus dem Sprecher, zwei stellvertretenden Sprechern und dem Schatzmeister. Ein stellvertretender Sprecher fungiert zugleich als Schriftführer. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Stimmengleichheit gilt dies als Ablehnung.
7.2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer beträgt vier Jahre und währt bis zur Neuwahl. Eine Wiederwahl ist zulässig.
7.3. Der gewählte Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.
7.4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Sprecher, die beiden stellvertretenden Sprecher und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
7.5. Der Vorstand kann einen Beirat bestellen und Ehrenmitglieder ernennen. Diese können ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
8. Kassenführung und –prüfung
8.1 Für die Kassenführung haftet der Schatzmeister auf der Grundlage eines vom Vorstand bestätigten Kassenplanes.
8.2 Die Kassenprüfer prüfen rechtzeitig vor jeder Hauptversammlung die Kasse und legen der Hauptversammlung schriftlich Rechenschaft ab. Sie haben jederzeit das Recht, Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins zu nehmen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
9. Auflösung des Vereins
9.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenenaußerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zu einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern schriftlich mindestens vier Wochen vorher zugehen.
9.2 Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen auf den Postkult e. V. in Halle (Saale), der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
10. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22.12.2015 beschlossen.